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Freizeit

Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben ... (und) dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportmöglichkeiten teilnehmen können.
Art. 30 UN-Behindertenrechtskonvention

Sonja hat das Down-Syndrom und ist mittlerweile 24 Jahre alt. Mehrere Male hat sie an integrativen Freizeitmaßnahmen des Kreisjugendrings teilgenommen. Immer empfand sie die dort gebotenen Aktivitäten und die dort gelebte Gemeinschaft von Behinderten und Nichtbehinderten als angenehm und als Bereicherung. Hier wird umgesetzt, was in Art. 30 der UN-Behindertenrechtskonvention ausgedrückt ist. Inklusive Ferienfreizeiten tragen in besonderem Maße dazu bei, eventuelle Vorbehalte und Vorurteile abzubauen. Neben dem Kreisjugendring öffnen sich auch Volkshochschulen, kirchliche Gruppen, Bildungseinrichtungen und Sportvereine immer öfter für Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung müssen selbstverständlichen Zugang zu einer inklusiven Freizeitgestaltung haben, die ihren Neigungen und Interessen entspricht. Ist dafür eine Begleitung erforderlich, bietet das Persönliche Budget die Möglichkeit, individuelle Unterstützung zu finanzieren.